Hauptsacheerledigung durch Zahlung des Schuldners nach Insolvenzantrag des Gläubigers – Kostentragung

Stellt eine gesetzliche Krankenversicherung als Gläubigern wegen acht Monate nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern durch den Schuldners einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens  gegen diesen, ist der Antrag zulässig und begründet.

 

Erfüllt der Schuldner die Forderung der Gläubigerin nach Antragstellung, kann die Gläubigerin gleichwohl das eingeleitete Eröffnungsverfahren fortsetzen, § 14 Abs. 1 S. 2 InsO. Alleine diese Möglichkeit hindert aber die Gläubigerin nicht, die Hauptsache für erledigt zu erklären, §§ 4 InsO, 91a ZPO. Handelt es sich um eine einseitige Erledigungserklärung, hat das Insolvenzgericht festzustellen, ob sich die Hauptsache erledigt hat und über die Kosten zu entscheiden. Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO trotz Erledigung fortgeführt werden kann (aber nicht muss), begründet hier nicht die Annahme, dass sich die Hauptsache nicht erledigt habe und führt daher grundsätzlich (wenn kein sogenannter Druckantrag vorlag) zur Kostentragungspflicht des Schuldners.

 

 

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – IX ZB 66/20 -

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