Wohnflächenvereinbarungen sind (für die Mieterhöhung nicht zugrunde zu legende) Beschaffenheitsvereinbarungen

Eine Wohnflächenangabe im Mietvertrag ist für ein Mieterhöhungsverlangen auf der Grundlage von Vergleichsmieten (§ 558 BGB) nicht verbindlich. Es ist zwingend die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen.

 

Die Wohnflächenangabe im Mietvertrag stellt, auch wenn sie mit „circa“ benannt wird, eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ob diese im Mietvertrag benannte Wohnfläche vorhanden ist, hängt auch davon ab, welche Flächen die Vertragsparteien als Wohnflächen vereinbaren, wobei dies von den Normen der II. BVO und der Wohnflächenverordnung abweichen darf.

 

Der Umstand, dass ein der Wohnfläche zugerechneter Raum baurechtlich nicht als Wohnraum genehmigungsfähig ist, stellt sich nicht als Mangel der Mietsache dar, solange die zuständige Behörde nicht einschreitet.

 

 

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 26/20 -

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