Grunddienstbarkeit: Das Verhältnis der Zahlung der Instandhaltungsrücklage an die WEG und § 1020 S. 2 BGB

Der Sondereigentümer einer WEG kann sein Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belasten.

 

Der Dienstbarkeitsberechtigte ist nach § 1020 S. 2 BGB verpflichtet, für die Instandsetzung der auf der im Sondereigentum stehenden Anlage (hier: Tiefgaragenstellplätze) auf eigene Kosten zu sorgen. Im Rahmen einer WEG darf er die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht selbst vornehmen, muss dafür aber die Kosten zahlen.

 

Die Instandhaltungsrücklage der WEG dient nicht der Unterhaltung der Anlage, sondern ist eine Vorsorge für den Fall, dass bei künftigen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Sondereigentümer kann nach § 1020 S. 2 BGB vom Dienstbarkeitsberechtigten die Erstattung der von ihm an die WEG gezahlten Rücklage (mangels einer Vereinbarung nach § 1021 Abs. 2 BGB) nicht verlangen, da dieser nicht zur Rücklagenbildung verpflichtet sei, sondern nur zur Instandsetzung bei Bedarf.

 

Nimmt die WEG an der Anlage Instandsetzungsarbeiten vor, kann der Sondereigentümer den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten von dem Dienstbarkeitsberechtigten erstattet verlangen (unabhängig davon, ob die WEG die Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage oder z.B. mittels einer Sonderumlage finanzierte).

 

 

BGH, Urteil vom 18.06.2021 - V ZR 146/20 -

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