Sekundäre Darlegungslast des Eigentums bei Besitz und Haltereigenschaft am Fahrzeug

Wird das Eigentum am unfallgeschädigten Fahrzeug bestritten, reichen die Haltereigenschaft und der (unmittelbare) Besitz nicht aus, diese zu belegen. Erforderlich ist insoweit im Rahmen der sekundären Darlegungslast der konkrete und schlüssige Vortrag der Umstände des Besitz- und Eigentumserwerbs.

 

Liegt ein Totalschaden vor, kann der Wiederbeschaffungswert nicht alleine auf der Grundlage eines nach dem streitigen Unfall vom Geschädigten eingeholten Gutachten geltend gemacht werden, wenn Vorschäden vorliegen und sich nicht ermitteln lässt, welchen Wert das Fahrzeug vor dem streigegenständlichen Unfall im Hinblick auf die Vorschäden hatte.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - 7 U 55/20 -

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