Verbotsverfügung zur Löschung von Videos auf Internetplattform und Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung

Mit Verkündung eines Urteils, mit dem die Entfernung eines Videos untersagt wird, ist der Internet-Plattformbetreiber zur Einstellung des gesperrten/gelöschten Videos verpflichtet, spätestens mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.

 

Kommt der Betreiber dem nicht sogleich nach, kann auf Antrag des Gläubigers gegen den Betreiber ein in der Verbotsverfügung angedrohtes Ordnungsgeld bis € 250.000,00 festgesetzt werden.

 

Der Verweis des Betreibers darauf, er habe prüfen müssen, ob und welche Auswirkungen die Verbotsverfügung in Bezug auf ihre einschlägige  „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ haben würde, rechtfertigt das Unterlassen nicht, sondern belegt den vorsätzlichen Verstoß, was eine deutliche Erhöhung des Ordnungsgeldes auch in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Plattformbetreibers im Hinblick auf den repressiven Charakter des § 890 ZPO (neben dem präventiven Charakter) begründet (hier: Ordnungsgeld € 100.000,00).

 

 

OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2021 - 4 W 396/21 -

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