Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr kann zur Haftungsfreistellung bei Alkoholfahrt führen

Eine Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr (§ 680 BGB) setzt die Besorgung eines Geschäfts eines Dritten ohne dessen Auftrag mit dessen mutmaßlichen Willen voraus (§ 677 BGB). Kommt es dabei zu einem Schaden desjenigen, dem geholfen werden soll, scheidet eine Haftung aus, wenn nicht der Geschäftsführer grob fahrlässig handelte.

 

Das Fahren mit einer BAK von 1,5 Promille ist grundsätzlich grob fahrlässig. Es fehlt aber an weiterhin notwendigen subjektiven, in der Individualität des Handelnden liegenden Umständen, wenn der Geschäftsführer aufgrund einer für ihn überraschenden Situation keine Zeit für ein (gar ruhiges) Überlegen hat und deshalb keine notwendige selbstkritische Prüfung seiner eigenen Fahrtüchtig vornimmt (hier angenommen bei lebensbedrohlicher, sich verschlimmernder Verletzung desjenigen, den der Geschäftsführer dann, da ein Rettungswagen nicht kam, in das Krankenhaus fahren wollte und bei der Fahrt mit dem Verletzten verunglückte mit der Folge weiterer Verletzungen der beförderten Person).

 

 

 OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2021 - 12 W 16/20 -

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