Keine Besteuerung des Arbeitszimmers bei ansonsten steuerfreier Veräußerung der Eigentumswohnung

Der Verkauf einer Eigentumswohnung führt zu zu versteuernden Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG iVm. § 23 EStG. Eine Ausnahme gilt bei der Veräußerung dann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt oder (i) die im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung die Eigentumswohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder (ii) im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken geeignet war und genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 S.1 1 Nr. 1 S. 3 EstG).

 

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ verlangt nicht, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht zusammen mit Familienangehörigen oder Dritten (soweit nicht an diese ganz oder teilweise vermietet) bewohnt.

 

Entgegen der im BMF-Schreiben Schreiben vom 05.10.2000 (BStBl. I 2000, 1382 Rn. 21)  geäußerten Ansicht liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vor, wenn sich in der im Übrigen vom Steuerpflichtigen selbst bewohnten Eigentumswohnung ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG noch die Gesetzesbegründung geben Anhaltspunkte dafür, bei Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers dieses von der Begünstigung ausnehmen zu wollen.

 

 

BFH, Urteil vom 01.03.2021 - IX R 27/19 -

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