Unlesbarkeit von AGB führt zur fehlenden Einbeziehung in Vertrag – Folgen für Haftungsfreistellunganspruch des Kfz-Vermieters

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie unlesbar sind, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies ist anzunehmen, wenn die Schriftgröße ca. 1mm und die Zeilenabstände 1mm betragen und die Schrift im hellen Grauton auf rosa Papier gedruckt wurde.

 

Ist auf der Vorderseite des Vertrages einer Autovermietung aufgenommen, dass der Mieter bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen muss, und sind die Sanktionen (Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter) in den AGB mangels wirksamer Einbeziehung in den Vertrag gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, führt auch eine Heranziehung von § 28 Abs. 2 VVG nicht zu einer Haftungsfreistellung des Vermieters, nach der er Schadensersatz vom Mieter begehren könnte.

 

 

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2021 - 13 U 2366/20 -

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