Kapitalanlage: Darlegung und Beweisangebot für Abweichung mündlicher Beratung von Prospekt

Überspannte Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag können eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen (Art. 103 GG). Ausreichend ist, wenn eine Partei ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

 

Auch wenn einen Hinweis auf angeblich widersprüchlichen Angaben (hier: durchlesen des auf Risiken hinweisenden Prospekts gegenüber den mündlichen Angaben des Beraters/Vermittlers, es handele sich um eine sichere Anlage, weshalb der Anleger Bedenken gegen die Richtigkeit der mündlichen Angaben gehabt haben müsste) kein weiterer Vortrag erfolgt bzw. weitergehende Einzeltatsachen (im Hinblick auf den Hinweis) nicht benannt werden, ist der grundlegende Vortrag, der das Recht (hier auf Ersatz) in der Person des Anlegers als entstanden erscheinen lässt, ausreichend und ist, ist dieser Vortrag von der Gegenseite bestritten, einem Beweisangebot des Anlegers auf Zeugenvernehmung nachzugehen.

 

 

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - II ZR 5/20 -

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