Wegerecht: Abwägung der Interessen des Eigentümers an Sicherung zu den Interessen des Berechtigten

Ist ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts (Wegerecht) belastet, kann grundsätzlich der Grundstückseigentümer Tore einbauen, die der Berechtigte nach jeder Durchfahrt wieder verschließen muss, § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm. § 1020 BGB. § 1020 verlangt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Interesse des Eigentümers möglichst schone.

 

Erforderlich ist allerdings im Einzelfall eine Interessensabwägung.  Das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an einer ungehinderten Ausübung seines Wegerechts sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

 

Das Interesse des Grundstückseigentümers an einer allgemeinen Sicherung vor möglichen Einbrüchen (ohne Vorliegens eines konkreten Anlasses) ist dabei nicht ausreichend. Kam es allerdings in der Vergangenheit bereits zu Einbrüchen auf dem Grundstück oder im räumlichen Umfeld, kann ein Sicherungsinteresse bejaht werden.

 

Art und Umfang der Sicherungsmaßnahme müssen allerdings dem Sicherungsinteresse entsprechen. Für den Eigentümer zumutbare Alternativen sind zu berücksichtigen (hier: Eventuell Einzäunung alleine des Zuweges von der öffentlichen Straße zum hinteren Grundstück).

  

 

BGH, Urteil vom 16.04.2021 - V ZR 17/20 -

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