Nachbesserung mit Folge kausaler Mängel und kaufvertragliches Gewährleistungsrecht / Rücktrittsrecht

Ein kaufvertragliches Rücktrittsrecht setzt voraus, dass ein anfänglicher Mangel iSv. § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag und eine Nacherfüllung, wie sie in § 439 BGB vorgesehen ist, entweder ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), fehlgeschlagen ist (§ 440 S. 2 BGB) oder verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wird.

 

Der Mangel muss bereits bei Gefahrübergang bestanden haben.  Wird der Mangel im Rahmen einer Gewährleistungsarbeit (hier: Beseitigung von Ölverlust) erst verursacht, besteht insoweit kein Nacherfüllungsanspruch.

 

Der bei einer Nachbesserung einen neuen Schaden verursachende Verkäufer verletzt idR. die aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und kann ein Rücktrittsrecht nach § 324 BGB bzw. einen Anspruch aus Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 282 BGB begründen. Erforderlich ist eine Interessensabwägung, die verlangt, dass eine schwere Schutzpflichtverletzung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn der bei den Gewährleistungsarbeiten entstandene Mangel sich folgenlos beheben lässt.

 

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.04.2021 - 2 U 46/20 -

Kommentare: 0