Rechtskrafterstreckung bei klageabweisenden Urteil gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

Wird die Klage gegen den Haftpflichtversicherer (Pflichtversicherer) eines Fahrzeugs abgewiesen, bei der der Direktanspruch gegen den Versicherer mit einer Haftung des Fahrers und auch des Halters begründet wurde, ist eine Klage gegen Halter und/oder Fahrer wegen des gleichen Sachverhalts gem. § 124 Abs. 1 VVG ausgeschlossen.

 

Wird die Klage gegen den Haftpflichtversicherer abgewiesen, bei der der Direktanspruch gegen den Versicherer mit einer Haftung nur des Fahrers begründet wurde, ist eine Klage gegen Halter gem. § 124 Abs. 1 VVG nicht ausgeschlossen. Auch nicht ausgeschlossen ist die Klage gegen den Fahrer, wenn der Versicherer vorher nur wegen einer Haftung des Halters in Anspruch genommen wurde und die Klage abgewiesen wurde.

 

Wird die Klage gegen den Haftpflichtversicherer abgewiesen, da die klagende Partei ihre Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte, greift die vorgenannte Rechtskrafterstreckung nach § 124 Abs. 1 VVG auch.

 

 

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 883/20 -

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