Abgrenzung zwischen Mietvertrag (§ 535 BGB) und Lagervertrag (§ 467 HGB) durch die Obliegenheitspflicht

Mietvertrag (§ 535 BGB) und Lagervertrag (§ 467 HGB) unterscheiden sich dadurch, dass bei dem Lagervertrag der Lagerhalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung selbst besorgt, während beim Mietvertrag (über die Lagerfläche) der Mieter selbst lagert und aufbewahret. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird, die den Lagervertrag prägt.

 

Kennzeichnend für den Mietvertrag ist zwar, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich, unter Ausschluss des Vermieters benutzen kann. Dass er hier die angemietete Teilfläche aber nur unter Mitwirkung des Vermieters betreten kann, ist dem Umstand geschuldet, dass der Vermieter sicherstellen will, dass der Mieter ausschließlich die angemietete Fläche nutzt. Im Übrigen wird auch die Anmietung eines Bankschließfachs als Mietverhältnis angesehen, obwohl häufig der Kunde nur unter Mitwirkung der Bank auf dieses Zugriff nehmen kann.

 

 

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 08.03.3032 - 5 U 2247/20 -

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