Unzulässigkeit der gemeinsamen Vertretung als abberufener Geschäftsführer von sich und der Gesellschaft

Ergeht in einem unzulässigen Insichprozess ein Anerkenntnisurteil, ist dieses prozessual unwirksam. Auf die Berufung hin ist es aufzuheben und der Rechtstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

 

Für die Frage, ob ein unzulässiger Insichprozess vorliegt, kommt es auf § 181 BGB (Verbot, mit sich selbst Rechtsgeschäfte als Vertreter eines Dritten vorzunehmen)  oder eine Befreiung davon nicht an.

 

Ein verbotener Insichgeschäfts liegt vor, wenn der abberufene Gesellschafter im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses als Vertreter der beklagten Gesellschaft eine Prozessvollmacht erteilt. Eine derartige Vollmacht ist auch gesellschaftsrechtlich unzulässig.

 

Bestellt die Gesellschafter keinen Prozessvertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG, wird die Gesellschaft von einem eventuelle berufenen zweiten Geschäftsführer vertreten, auch wenn dieser ebenfalls abberufen wurde, aber seine Abberufung auch gerichtlich angefochten hat.

 

 

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.02.2021 - 4 U 211/20 -

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