Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums über den dadurch Begünstigten

Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist grundsätzlich nach Maßgabe des § 119 BGB (Anfechtung wegen Irrtums) möglich. Ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum im Sinne eines Inhaltsirrtum nach § 119 BGB liegt vor, wenn sich der Ausschlagende über die Person des Nächstberufenen irrt (in Rechtsprechung und Literatur aber strittig). Bei einer „lenkenden Ausschlagung“, bei der die Ausschlagung erfolgt, damit ein oder mehrere Dritte Erben würden, stellt sich als Irrtum über diese Person(en) und damit als ein Inhaltsirrtum beachtlicher Rechtsfolgenirrtum dar.

 

Irrt aber der Ausschlagende nicht über die durch die Ausschlagung begünstigte(n) Person(en) des (der) Nächstberufenen, sondern war Ziel gewesen, dass nach weiterer Ausschlagung durch einen Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten Person anfällt, so irrt sich der Ausschlagende nicht über die unmittelbare Rechtsfolge seiner Ausschlagungserklärung. Es handelt sich in diesem Fall um eine mittelbare Auswirkung, die nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, der nicht die Ausschlagung rechtfertigt.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2021 - 21 W 167/20 -

Kommentare: 0