Zustandsstörerhaftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer

Stellt ein Entsorgungsunternehmen im Auftrag des Mieters Abfallcontainer auf dem Grundstück des Eigentümers/Vermieters auf, damit diese nach Befüllung der Container durch den Mieter von ihm wieder abgeholt werden, ist er dazu nur berechtigt, wenn der Mieter eine (jedenfalls stillschweigende) Einwilligung zum Abstellen der Container auf dem Grundstück hat. Fällt die Zustimmung des Eigentümers weg (hier nach fristloser Kündigung und Zwangsräumung), ist das Entsorgungsunternehmen Zustandsstörer und auf Aufforderung des Eigentümers zur Abholung (der gefüllten) Abfallcontainer verpflichtet. Dass das Entsorgungsunternehmen in der Erwartung einer (hier ausgebliebenden) Zahlung des Mieters/Auftraggebers die Container auf das Grundstück verbrachte, ist nur für das Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Mieter von Interesse, nicht im Rahmen des § 1004 BGB.

 

BGH, Urteil vom 26.03.2021 - V ZR 77/20 –

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