Zum Zahlungsanspruch aus § 110 VVG gegen den Versicherer bei Insolvenz des Schuldners

Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kann der Geschädigte zur Durchsetzung seines  Haftpflichtanspruchs gem. § 110 VVG abgesonderte Befriedigung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers verlangen und sodann direkt Zahlungsklage - ohne Deckungsklage - erheben.

 

Nach § 105 VVG steht es dem Versicherungsnehmer frei eine Haftpflichtforderung gegen sich anzuerkennen. Das Anerkenntnis kann auch durch den Insolvenzverwalter erfolgen wie auch durch widerspruchslose Aufnahme in die Insolvenztabelle.

 

Ein Anerkenntnis (auch eine widerspruchslose Aufnahme der Forderung in die Insolvenztabelle) hat für den Versicherer nach § 106 S. 1 VVG nur insoweit Bindungswirkung zu, als eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach materieller Rechtslage besteht, was ggf. inzident im Deckungsprozess (im Fall des § 110 VVG im Rahmen der Zahlungsklage) gegen den Versicherer zu klären ist.

 

 

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 309/19 -

Kommentare: 0