Im Verkehr übliche Sorgfalt eines Hufschmieds: Haftungsmaßstab für Mitverschulden bei Tierhalterhaftung

Der Anspruch des Hufschmieds aus § 833 S. 1 BGB entfällt nicht ganz oder teilweise wegen Handelns auf eigene Gefahr oder unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses (BGH, Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67 -).  Allerdings kann eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfolgen (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08 - für einen Tierarzt).

 

Abzustellen ist für das Mitverschulden auf die im Verkehr übliche Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB, nicht auf eine in Pferdekreisen übliche Sorgfalt. Bei einer bereits vorher gezeigten Unruhe des Pferdes (hier austreten) darf sich der Hufschmied dem Pferd nicht von hinten auf Schlagdistanz nähern.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 04.01.2021 - I-7 U 9/20 -

Kommentare: 0