Notweg: Abhängigkeit des Anspruchs auch von der öffentlich-rechtlichen Konzeption/Planung

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB, wenn ein Wohnhausgrundstück nicht direkt von einem öffentlichen Weg mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann, da für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks die Erreichbarkeit auch mit Kraftfahrzeugen Voraussetzung ist.

 

Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Grundstücken ferngehalten wird. In diesem Fall kann ein Notwegerecht nicht geltend gemacht werden.

 

War eine Siedlung als Wochenendhaussiedlung geplant und der Kraftfahrzeugverkehr von den unmittelbar zu den Wohngrundstücken führenden Wegen ferngehalten worden, führt dies nicht zur Begründung des Notwegerechts, wenn der entsprechende Bebauungsplan ersatzlos aufgehoben wird (dann gilt § 34 BauGB) und einem Grundstückseigentümer die Baugenehmigung (Nutzungsänderung) als Wohnhaus erteilt wird. Dadurch wird die ursprüngliche planerische Konzeption, den Fahrzeugverkehr zu den Grundstücken zu verhindern, nicht geändert. Eine baurechtliche Notwendigkeit zur Erschließung von Wohnhausgrundstücken, dass diese mit Kraftfahrzeugen unmittelbar angefahren werden können, besteht nicht.

 

 

BGH, Urteil vom 11.12.2020 - V ZR 268/19 -

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