Schriftformerfordernis und Heilung der fehlenden Schriftform durch eine nachträgliche Anlage

Ein Vertrag, bei dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter gegen ein monatliches Entgelt eine Teilfläche zur Aufstellung eines Geldautomaten zur Verfügung zu stellen, ist ein Mietvertrag.

 

Der Vertrag bedarf der Schriftform, wenn er für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen wird, §§ 550, 578 Abs. 2 BGB.

 

Die Schriftform des § 550 BGB ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen aus der von beiden Parteien (am Ende des Textes) unterzeichneten Urkunde ergibt. Zu diesen notwendigen Angaben gehören Benennung der Vertragsparteien, der konkrete Mietgegenstand, der Mietzins und die Vertragsdauer.

 

Wird die Schriftform nicht gewahrt, da z.B. wesentliche Angaben im Vertrag nach der Unterschrift stehen und ein Verweis auf diese in dem Text vor der Unterschrift fehlt, kann dies im Einzelfall durch eine (auch spätere) Anlage zu dem Vertrag oder einem Nachtrag geheilt werden. Ausreichend ist grundsätzlich, wenn die Anlage/der Nachtrag die Mietvertragsparteien benennt und Bezug nimmt auf den Vertrag sowie auf evtl. in dem Mietvertrag nicht von den Unterschriften gedeckte weitere nachfolgende Bestimmungen (hier durch Verweis auf einen Paragraphen in den im Mietvertrag nicht von den Unterschriften gedeckten rückseitigen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“).  

 

 

BGH, Urteil vom 10.02.2021  - XII ZR 26/20 -

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