Das Recht zur Selbsttötung und der (verbotene) Erwerb von Arzneimitteln zur Selbsttötung

Einer Verfassungsbeschwerde, mit der das Recht auf Bewilligung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung geltend gemacht wird, steht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 – der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Es müssen erst alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden; soweit eine gerichtliche Versagung zu einem Zeitpunkt vor der Entscheidung vom 26.02.2020 erfolgte, ist ggf. ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

 

Durch die Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt es nicht mehr auf der Hand, dass kundige Suizidbeihelfer und verschreibungswillige- und berechtigte Personen nicht gefunden werden können, zumal auch Ärzte die Aufhebung der Strafnorm des § 217 StGB betrieben hatten.

 

Eine Sachentscheidung des BVerfG zum jetzigen Zeitpunkt würde den in der Entscheidung vom 26.02.2020 anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung vorwegnehmen.

 

 

BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom 10.12.2020 - 1 BvR 1837/19 -

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