Verkehrssicherungspflicht und Anforderung an Überwachung von möglichen Gefahrenquellen auf öffentlichen Plätzen

Geht eine Gefahrenquelle von der Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenbelag aus, verbleibt auch dann die (fortlaufende) Pflicht der Überwachung beim Eigentümer, wenn er einen Dritten mit der Auswahl und Anbringung der Markierung beauftragte.

 

Bei einer hochfrequentierten Verkehrsfläche (hier: Bahnhofsvorplatz einer Großstadt) genügt der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht auch bei periodischer (mehrmals täglicher) Überwachung nicht, wenn bekannt ist, dass sich die Markierungsstreifen jederzeit lösen können und damit zu einer unmittelbaren Gefahr führen. Erforderlich ist in einem solchen Fall eine ständige Überwachung.

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