Waschstraßenunfall und Mitverschulden bei (durch Dritten bedingtes) Abbremsen auf Transportband

Wird ein Fahrzeug auf einem Transportband einer Autowaschanlage gezogen befindet es sich nicht „im Betrieb“ iSv. § 7 StVG (jedenfalls wenn der Motor abgeschaltet ist). Dies gilt auch für den Fall, dass dessen Fahrer aus der Befürchtung heraus, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, abbremst. Eine (Mit-) Haftung nach §§ 17, 18 StVG für einen nachfolgenden Unfall scheidet daher aus.

 

Fährt ein vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschenes Fahrzeug trotz „grün“ der Ampelanlage nicht oder verzögert aus der Waschstraße heraus und bedingt dies das Abbremsen des nachfolgenden Fahrzeugführers, haftet der Fahrer des verzögert herausfahrenden Fahrzeuges nach §§ 17 bzw. 18 StVG, da sich dessen Fahrzeug  - da es aus er Waschstraße herausfahren muss - iSv. § 7 StVG „in Betrieb“ befindet. Rutscht das abbremsende Fahrzeug bedingt durch das Abbremsen vom Transportband und kollidiert mit der Einrichtung der Waschstraße, liegt ein Mitverschulden des abremsenden Fahrers von 70% vor.

 

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021 - 1 U 63/19 -

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