Abwehr von Störungen ist Sache des WEG-Verbandes (Rechtsänderung)

Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 sieht nur für laufende Verfahren im Hinblick auf das Verfahrensrecht eine Fortgeltung des bisherigen Rechts vor, § 48 Abs. 5 WEG. Die materiellen Rechtsänderungen treten mit dem 01.12.2020 in Kraft und ersetzen die bisherigen Regelungen.

 

Wenn ein Eigentümer einen Anspruch gegen einen Miteigentümer wegen Überschreitung der Gebrauchsrechte geltend gemacht hatte, § 15 Abs. 3 WEG a.F., so ist dies nach neuem Recht nicht mehr möglich. Anspruchsinhaber ist nunmehr der Verband, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Auch wenn der Eigentümer Anspruchsinhaber von Ansprüchen nach § 1004 BGB bleibt, ist der Verband diesbezüglich einzig Prozessführungsbefugt, § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG.

 

Ist ein Verfahren mit einer Klage eines Eigentümers zum Zeitpunkt des 01.12.2020 anhängig, so ist ab dem 01.12.2020 (auch ggf. im Berufungsrechtzug) das neue Recht zur berücksichtigen und die Klage abzuweisen, unabhängig davon, ob der Eigentümer einen materiellen Anspruch hatte oder nicht.

 

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19 -

Kommentare: 0