Befangenheitsantrag: Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters (§ 42 Abs. 3 ZPO) im Einzelfall nicht notwendig

Ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter, der in der Folge an dem Verfahren nicht mehr mitwirkt, ist unzulässig.

 

Ein Befangenheitsantrag, der darauf gestützt wird, dass der abgelehnte Richter über unzureichende juristische Qualifikationen verfüge, ist unbegründet, da dies keinen Befangenheitsgrund darstellt.

 

Ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter ist begründet, wenn dieser so grob fehlerhafte Rechtsansichten äußert, dass sich dem Antragsteller bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt.

 

 

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - VI ZB 66/20 -

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