Befangenheit: Fehlende Offenbarung des Sachverständigen einer beruflichen Nähe

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, § 406 Abs. 1 ZPO. Es genügt jede Tatsache, die auch nur ein subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist.

 

Der Sachverständige hat gem. § 407a Abs. 2 ZPO unverzüglich nach seiner Beauftragung zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen und solche Gründe unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Eine Prüfungspflicht seitens der Parteien besteht nicht.

 

Wird ein nahes Verhältnis von (privaten oder hier) beruflichen Kontakten des medizinischen Sachverständigen zu dem Operateur der beklagten Partei (Zusammenarbeit über elf Jahre in einer Universitätsklinik) verschwiegen, rechtfertigt dies bereits die Annahme der Befangenheit.

 

Der Umstand, dass der Operateur nicht selbst Partei ist, ist dabei nicht von Belang. Auch die diesen beschäftigende Partei kann den Befangenheitsantrag stellen, zumal dann, wenn die Diktion des Sachverständigen zu seiner Person den Schluss nahelegt, er würde ihr  aus früherer Erfahrung negativ gegenüberstehen.

 

 

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.10.2020 - 6 W 336/20 -

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