Amtshaftung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG) bei Angriffen von Wölfen auf Schafe ?

Ein Wolf ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geschützt. Eine Ausnahme sieht § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG zur Vermeidung ernster landwirtschaftlicher Schäden vor.

 

Ein Schafhalter/-züchter hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach §  45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG. Es ist nicht ermessensfehlerfrei, dass diese Entscheidung nicht bereits getroffen wird, wenn einige Schafe gerissen wurden, sondern erst, nachdem der Wolf eine als wolfssicher geltende Schutzmaßnahme überwunden hatte.

 

Lag zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch keine Voraussetzung vor, nach der jedenfalls nur noch ermessenfehlerfrei die Freigabe des Wolfes zur Tötung erfolgen konnte (§ 45 Abs. 2 S. 2 BNatSchG), scheidet der Amtshaftungsanspruch aus.

 

Anderweitige Ansprüche bestehen für den geschädigten Schafhalter/-züchter auch nicht. Dies gilt namentlich für Enteignung / enteignungsgleichen Eingriff und das Recht auf Berufsfreiheit.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom 24.09.2020 - 11 U 61/20 -

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