Zur Beschlussformel einer gerichtlichen Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen

Amtlicher Leitsatz: „Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt.“

 

Auch wenn der angefochtene Beschluss zur Zwangsmaßnahme sich wegen Zeitablaufs erledigt hat, besteht infolge des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

 

 

BGH, Beschluss vom 30.09.2020 - XII ZB 57/20 -

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