Arbeitslohn nach § 19 EstG durch Zahlung von Verwarnungsgeldern für Parkverstöße durch den Arbeitgeber

Die Übernahme von Buß- oder Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber, die an die  Arbeitnehmer gerichtet werden, stellt sich als Arbeitslohn des Arbeitnehmers dar.

 

Wird der Arbeitgeber zur Zahlung von Verwarnungsgeldern als Halter von Fahrzeugen aufgefordert, mit denen seine Arbeitnehmer Parkverstöße begangen haben, und zahlt er diese, stellt sich dies auch als Arbeitslohn des jeweiligen Arbeitnehmers iSv. § 19 EstG dar. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Rückgriffsanspruch auf seinen Arbeitnehmer hat.

 

Der Arbeitgeber kann einen realisierbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mit der Begründung erlassen, die Zahlung sei im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers (sei es auch bei wie hier mit Parkverstößen im absoluten Bagatellbereich) stellt sich nicht als beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung dar (Aufgabe von BFHE 208, 104).

 

 

BFH, Urteil vom 13.08.2020 - VI R 1/17 -

Kommentare: 0