Hammerschlags- und Leiterrecht für den Schwenkkran

Voraussetzung für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts ist die Anzeige bei dem betroffenen Nachbarn, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der verpflichtete Nachbar nach fristgerechter Ankündigung nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne weiteres gemäß der Ankündigung für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten auf seinem Grundstück nutzen. Verweigert der Verpflichtete allerdings die Inanspruchnahme seines Grundstücks, bedarf der Berechtigte eines gerichtlichen Duldungstitels.

 

Auch das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum des Nachbargrundstücks fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht, weshalb das in den Nachbarrechtsgesetzen vorgesehene Verfahren einzuhalten ist (hier Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB).

 

 

OLG München, Urteil vom 15.10.2020 - 8 U 5531/20 -

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