Coronabedigter Ladenschließung und Mangel der Mietsache, Gebrauchsgewährung und Vertragsanpassung nach § 315 BGB

Hoheitliche Maßnahmen rechtfertigen eine Mietminderung wegen Mangels der Mietsache nur, wenn die hoheitliche Maßnahme ihre Ursache in der konkreten Mietsache hat. Die staatliche verordnete Schließung wegen Corona hat ihre Ursache nicht in der konkreten Mietsache und stellt sich als Verwendungsrisiko des Mieters dar.

 

Diese verordnete Schließung stellt auch keine Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung durch den Vermieter dar. Denn der Gebrauch wird gewährt; es verwirklicht sich hier auch nur das Verwendungsrisiko des Mieters.

 

Eine Vertragsanpassung bei coronabedingter angeordneter Schließung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kommt nicht schon bei einem möglichen Liquiditätsengpass in Betracht (für den der Gesetzgeber für eine bestimmte Zeit einen Kündigungsausschluss bei coronabedingter verspäteter Mietzahlung bestimmte) , sondern setzt existenziell bedeutsame Folgen durch die Schließung für den Mieter voraus.

 

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2020 - 2-15 O 23/20 -

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