Überflutungsschaden und Haftung der gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinde

Ist die Gemeinde Gewässerunterhaltungspflichtige, führt ein Schaden durch Nicht- oder Schlechterfüllung nicht zu einer Haftung wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG), da es sich bei der Gewässerunterhaltung allenfalls um eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende Amtspflicht handeln würde. Ein Schaden wegen Schlecht- oder Nichterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht stellt sich aber als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB dar.

 

Die Haftung nach § 823 BGB bei Überlaufen eines Teichs (hier: Löschteich) bei extrem starken Regen entfällt dann, wenn der Gewässerunterhaltungspflichtige alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine  Überschwemmung zu verhindern oder aber sich der Schaden auch bei diesen Maßnahmen ereignet hätte.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19 -

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