Verein: Voraussetzung für gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Mietgliederversammlung

Das Verlangen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung eines Vereins erfolgt gegenüber dem Vorstand durch das in § 37 Abs. 1 BGB benannte Quorum, sollte die Vereinssatzung keine abweichende Regelung vorsehen.

 

Anzugeben sind der Zweck und die Gründe. Auf die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Versammlung kommt es nicht an.

 

Kommt der Vorstand dem formal korrekten Verlangen nicht nach, können die Mitglieder, die das Quorum nach § 37 Abs. 1 BGB bilden, gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 BGB bei Gericht die Ermächtigung beantragen, selbst zur Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Antrag muss auch hier von allen gestellt werden.

 

 

Kammergericht, Beschluss vom 05.03.2020  - 22 W 80/19 -

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