Bauteilöffnung: Weisungsrecht des Gerichts nach § 404a ZPO und fehlende eigene Bereitschaft des Beweisführers

Das Gericht kann eine Weisung an einen Sachverständigen zur Bauteilöffnung (hier: Hausfundament) ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn das Haftungsrisiko für den Sachverständigens zu hoch ist. Der klagende Beweisführer, der Eigentümer ist, ist damit nicht in Beweisnot, da er die Bauteilöffnung selbst vornehmen lassen kann.

Die Beweislastregel gereicht insbesondere dann nicht zum Nachteil des Beweisführers, wenn dieser sich selbst nicht zur Bauteilöffnung bereit erklärt hat.

 

 

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - IV ZR 88/19 -

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