Kündigungsgrund: verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kann auch eine schuldhafte Verletzung der sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ergebenden (Neben-) Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit oder Fortdauer einer solchen begründen.

 

Voraussetzung ist weiter, dass eine Interessensabwägung vorzunehmen erfolgt, zu der die Prüfung gehört, ob der betriebliche Ablauf durch die verspätete Mitteilung der fortdauernden Erkrankung beeinträchtigt ist. Dies kann nicht pauschal im Hinblick auf eine bereits längere Erkrankung verneint werden, wenn dem Arbeitgeber nicht konkrete Umstände über die Fortdauer der Erkrankung bekannt sind.

 

 

BAG, Urteil vom 07.05.2020 – 2 AZR 619/19 -

Kommentare: 0