Verkehrssicherungspflicht und kirchliche Verhältnisse

Eine Verkehrssicherungspflicht betrifft Gefahrenquellen, mit denen der übliche Verkehr nicht rechnen muss und auf die er sich auch nicht ohne weiteres selbst einstellen kann.

 

Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei älteren Gebäuden (hier: Kirchen) sind niedriger als bei neuen Gebäuden. Dringende Sicherungsbedürfnisse sind aber auch hier zu beachten (so standfeste Treppen und ausreichende Trittbreite). Religiöse Besonderheiten (in Kirchen) sind mitprägend, so z.B. der Umstand, dass ein Altarraum nur zu besonderen Zeremonien betreten wird.

 

Stufen im Altarbereich können dem Besucher, der diesen ausnahmsweise betritt, nicht entgehen. Stürzt er beim Hinuntergehen, so ist ihm seine Kenntnis aus dem Hochgehen jedenfalls zuzurechnen. Auch liegt beim Sturz beim Hinuntergehen ein die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausschließendes Eigenverschulden in Form der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos vor.

 

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 2 U 83/20 -

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