Veränderungen des Bodenbelags und Gewährleistung des Trittschallschutzes durch Wohnungseigentümer

Ersetzt ein Wohnungseigentümer den vorhandenen Bodenbelag, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Trittschallschutz nach DIN 4109 eingehalten wird, auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses bzw. Ausbaus entspricht. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn dem Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit zur Verfügung steht. Kann der Trittschallschutz durch schalldämpfenden Teppichboden oder zusätzlichen Bodenbelag erreicht werden, besteht eine zumutbare Abhilfemöglichkeit.

 

 

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19 -

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