Fall der Anfechtung der Erbausschlagung trotz unterlassener Feststellungen zum Nachlass

Die Annahme einer Erbschaft kann ebenso wie die Ausschlagung derselben wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft nach § 1954 Abs. 1 BGB iVm. § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Die Entscheidung zur ursprünglichen Annahme oder Ausschlagung darf allerdings nicht auf einer spekulativen, bewusst unklaren Grundlage getroffen worden sein.

 

Ein Erbe, der sich wegen vermeintlicher Überschuldung keine vertieften Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht hat, kann seine Ausschlagung gleichwohl anfechten, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt und die Ausschlagung auf einer behördlichen Empfehlung (vorliegend im Zusammenhang mit dem Absehen von einem Kostenersatzanspruch für Beerdigungskosten wegen unbilliger Härte) beruhte.

 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2020 - 3 Wx 167/19 -

Kommentare: 0