Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Wendemanöver gegenüber überhöhter Geschwindigkeit

Bei einem  Zusammenstoß anlässlich eines Wendemanövers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs spricht der Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Wendenden.

 

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises grundsätzlich nicht aus (so z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von unter 50%).

 

Wäre es auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zur Kollision mit dem wendenden Fahrzeug gekommen, verwirklicht sich jedenfalls dann die Betriebsgefahr des zu schnell fahrenden  Fahrzeuges, wenn die Unfallfolgen (hier: Verletzungsfolgen der Fahrerin des wendenden Fahrzeuges) geringer gewesen wären.

 

Die Haftungsverteilung wird mit 75% zu Lasten des wendenden und zu 25% zu Lasten des zu schnell fahrenden Fahrzeuges angenommen.

 

 

OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020 - 4 U 1914/19 -

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