Pfändungsschutz auf P-Konto für Corona-Soforthilfe ?

Erfolgt eine Zahlung von Corona-Soforthilfe auf ein Pfändungsschutzkonto, steht der Pfändung § 851 ZPO entgegen. Eine Zweckbindung muss sich nicht aus dem Gesetz ergeben, sondern kann sich auch aus norminterpretierenden oder normersetzenden Verwaltungsvorschriften herleiten lassen. Damit ist die Corona-Soforthilfe zweckgebunden und kann nach § 851 ZPO nicht gepfändet werden.

 

§ 850k ZPO, der das Pfändungsschutzkonto regelt, hat in seinen Verweisen nicht auf § 851 ZPO verwiesen. Im Rahmen der teleologischen Erweiterung ist § 851 ZPO aber anwendbar.

 

Der Verfasser widerspricht der Auffassung des AG zur teleologischen Erweiterung und hält § 851 ZPO nicht für anwendbar.

 

 

AG Passau, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 M 1551/20 -

Kommentare: 0