Insolvenz: Keine anfechtbare Rückgewähr eines über einen Gesellschafter von einem Dritten erbrachten Darlehens

Anfechtbar nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rückzahlung eines Darlehens durch die Insolvenzschuldnerin an einen Gesellschafter oder einer ihm gleichzustellenden Person, wird die Rückzahlung im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder danach geleistet.

 

Gewährt ein außenstehender Dritter den Gesellschaftern der späteren Insolvenzschuldnerin (Gesellschaft) ein Darlehen, welches (auch vereinbarungsgemäß) von diesen für die Gesellschaft verwandt wird oder als Darlehen gewährt wird, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft nicht als Gesellschafterdarlehen anfechtbar.

 

 

BGH, Urteil vom 27.02.2020 - IX ZR 337/18 -

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