Sondernutzungserlaubnis versus Anspruch auf freie Sicht auf das Schaufenster

Der Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf eine Anbindung an die Straße und, handelt es sich um ein gewerblich genutztes Grundstück, auf „Kontakt nach außen“. Dieser Kontakt wird auch durch ein Schaufenster eines Ladengeschäfts geschaffen.

 

Wird die Sicht auf das Schaufenster nur teilweise behindert (hier konnten Fußgänger von Norden kommend auf das Schaufenster sehen, die Sicht von Süden war wegen Sonnenschirmen mit Planen nicht gegeben), liegt keine Ermessensreduzierung auf Null für ein Eingreifen der Behörde vor.

 

 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.05.2020  - 7 ME 37/20 -