Erbquote: Zum Widerruf des Verzichts auf Aufnahme im gemeinsamen Erbschein

Die Erben können wirksam auf die Aufführung ihrer Erbteile in einem gemeinschaftlichen Testament verzichten. Dieser Verzicht kann nicht nachträglich „zurückgerufen“ bzw. zurückgenommen werden.  Das gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Rücknahme der beantragte Erbschein schon erlassen war.

 

Wenn im notariellen Erbscheinantrag für den Verzicht auf die Aufnahme einer Erbquote statt auf § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG auf die nicht existente Vorschrift eines § 325a Abs. 2 S. 2 FamFG hingewiesen wird, ist die Angabe des Notariats, es handele sich um ein Schreibversehen, glaubhaft und ändert an der Wirksamkeit des Verzichts nichts.

 

 

OLG München, Beschluss vom 10.04.2020 - 321 Wx 354/17 -

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