Züchtereigenschaft aufgrund eines Nutzungs- und Ausbildungsvertrages

Grundsätzlich ist Züchter des Fohlens der Eigentümer der Mutterstute; ob das Fohlen von dieser oder einer anderen Stute ausgetragen wird, ist nicht entscheidend.

 

Wird der Besitz an der Mutterstute einem Dritten überlassen, kann auch dieser (statt des Eigentümers der Mutterstute) Züchter sein. Dies setzt eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer voraus. Die Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden.

 

Wird zwischen dem Eigentümer und einem Dritten eine Nutzungs- und Ausbildungsvereinbarung geschlossen, nach der der Dritte die Stute ausbilden soll und die Kosten für Unterstellung, Pflege und Beritt gegen das Recht, alle ein bis zwei Jahre ein Embryo aus der Stute zu spülen, um hierdurch ein Fohlen zu gewinnen, so ist davon auszugehen, dass der Dritte zum Zeitpunkt der von ihm veranlassten Bedeckung berechtigter Besitzer und damit Züchter des Fohlens ist.

 

 

BGH, Urteil vom 20.02.2020 - III ZR 55/19 -

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