Betriebskostenabrechnung: Anforderungen an Verteilungsmaßstab Fläche bei gemischter Nutzung

Bei einer Betriebskostenabrechnung ist zwischen der formellen Ordnungsgemäßheit nach § 259 BGB und der materiellen Richtigkeit zu unterscheiden. Für die formelle Ordnungsgemäßheit genügt a) die Zusammenstellung der Gesamtkosten und b) die Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug von dessen Vorauszahlungen.

 

Erfolgt eine Abrechnung nach Flächen, ist eine Erläuterung der Flächen nicht erforderlich. Es können auch verschiedene Wirtschaftseinheiten gebildet werden (mehrere Häuser einer Gesamtanlage, daraus einzelne Häuser pp., jeweils für bestimmte Betriebskosten), ohne dass dies (auch flächenmäßig) erläutert wird. Erfolgt eine Erläuterung, ist diese aber unverständlich, bleibt die Abrechnung formal wirksam, da die Erläuterung nicht notwendig war.

 

 

BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18 -

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