Zeugenentschädigung: Verminderter Anspruch bei Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort

Ein Zeuge hat für die Anreise vom Ladungsort zum Gerichts- oder vom Gericht bestimmten Terminsort einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten (bei Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug € 0,25/km) und Verdienstausfall (bis max. € 21,00/Stunde für max. 10 Stunden/Tag).

 

Reist der Zeuge von einem weiter entfernt liegenden Ort an, muss er dies unter Darlegung der dazu führenden Umstände (z.B. Beschäftigungsort) dem Gericht vorher mitteilen, damit das Gericht prüfen kann, ob für die weitere Fahrt rechtfertigende Gründe vorliegen und evtl. eine Vernehmung am anderen Ort im Wege der Rechtshilfe möglich ist.

 

Unterlässt er die Mitteilung, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob der Zeuge für die weitere Anreise die Fahrtkosten und den Verdienstausfall erhält, oder ob gleichwohl nur eine Abrechnung für eine fiktive Anreise vom Ladungsort vorgenommen wird. Liegen keine Gründe vor, dass der Zeuge am Terminstag vom erkennenden Gericht vernommen wird, hat er keinen Anspruch auf die höhere Entschädigung durch Anreise vom anderen Ort.

 

 

AG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 31 C 88/16 -

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