Arglistige Obliegenheitspflichtverletzung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort begründet die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Erforderlich ist, dass der Versicherte billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten die Schadensregulierung durch den Versicherer beeinflussen kann. Dies ist vom Einzelfall abhängig, wobei dem Beweismaß des § 286 ZPO genüge getan ist, wenn ein Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Einhalt gebietet.

 

Wenn der Versicherte (nach 11 Stunden) als Unfallfahrer ermittelt wird, dann seine Tat eingesteht, diese am nächsten Tag aber wieder bestreitet, im Strafverfahren zunächst eine Kenntnis bestreitet, nach Unterbrechung der Hauptverhandlung dann doch einräumt, wenn er zudem zu seiner Fahrstreck nach dem Verkehrsunfall unplausible Angaben macht, die darauf deuten, dass er versuchte den Geschädigten als Verfolger abzuhängen, ist Arglist anzunehmen.

 

 

LG Osnabrück, Urteil vom 26.03.2020 - 9 S 166/19 -

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