Baugenehmigung unter Befreiung von Abstandsflächen wegen fehlender Verletzung des Rücksichtnahmegebots ?

Die Befreiung von Vorgaben der Bauordnung gem. § 63 Abs. 1 HBO  zu Abstandsflächen nach § 6 HBO ist eine Ermessensentscheidung der Behörde.

 

Fehlende (gravierende) Beeinträchtigungen durch Unterschreitung vorgesehenen Abstandsflächen wegen der topographischen Verhältnisse rechtfertigen für sich noch nicht die Zulässigkeit der Befreiung. Zu beachten ist weiterhin das Gebot der Rücksichtnahme, welches in diesen Fällen nur entfällt, wenn  sich aus der Situation des Baugrundstücks heraus zwingend die Notwendigkeit der Verringerung der Abstandsflächen ergibt.

 

 

HessVGH, Beschluss vom 15.11.2019 - 4 B 1276/19 -

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