Die Corona-Allgemeinverfügung und der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

Bei der Frage, ob einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt (hier in Form einer Allgemeinverfügung) stattzugeben ist, hat eine summarische Prüfung zu erfolgen. Ergeben sich weder hinreichende Umstände, die eine Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründen, noch hinreichende Umstände, die dessen Rechtwidrigkeit begründen, sind auf der einen Seite die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse  für den Fall einer Stattgabe des Antrages, auf der anderen Seite die Auswirkungen für den Betroffenen für den Fall der Ablehnung des Antrages und eines erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüber zu stellen seien. Dabei ist auf den substantiierten Vortrag der Parteien abzustellen, der jeweils als wahr zu unterstellen ist, wenn er nicht ersichtlich unwahr ist.

 

Für das Ermessen der Behörde, Personen mit einem Nebenwohnsitz zum Verlassen des Ortes und Rückreise zu ihrer Hauptwohnung  zu veranlassen, spricht im Rahmen einer auf § 28 IfSG basierenden Allgemeinverfügung die Schwere der möglichen Folgen einer Infektionserkrankung am Coronavirus, unabhängig von dem Maß der Wahrscheinlichkeit des Eintritts.

 

Im Rahmen der Interessensabwägung bei nicht feststehender Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass momentan und auf absehbare Zeit nicht genügend Intensivbetten und genügend Personal zur Verfügung stehen und sich in dem Gebiet eine Vielzahl von Ferienwohnungen mit Bewohnern befinden.

 

Auch wenn die Antragstellerin lungenkrank ist, kann sie ebenso in der Hauptwohnung wie in der Nebenwohnung wohnen und ist, ebenso wie andere Haushalte mit Bewohnern aus einer Risikogruppe, auf die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen (wie Abstandhalten, Hände waschen) angewiesen.

 

Öffentliche Interesse daran, dass Personen mit Nebenwohnung das Gebiet verlassen, überwiegt, auch bei lungenkranker Antragstellerin.  

 

Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -

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