Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister von Amts wegen bei Ungeeignetheit (§ 6 Abs. 2 GmbHG)

Liegt eine persönliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes als Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nicht vor, kann eine Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister nicht erfolgen. Entfällt eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG nachträglich, ist die Eintragung des Geschäftsführers der GmbH im Handelsregister von Amts wegen zu löschen.

 

Die Anwendung des § 6 Abs. 2 GmbHG ist nicht davon abhängig, ob die einschlägige Straftat nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, auf Grund derer eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erfolgte (oder ein rechtskräftiger Strafbefehl erging) als Täter (§ 25 StGB) oder als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) begangen wurde.

 

 

BGH, Beschluss vom 03.12.2019 - II ZB 18/19 -

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